§ 83 HmbHG - Kanzlerin oder Kanzler
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zu Stande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Hochschulsenat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt und vom Präses der zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Qualifikation sowie eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung, insbesondere im Bereich der Hochschulleitung, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Rechtspflege.
(4) Der Hochschulrat kann die Kanzlerin oder den Kanzler mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abwählen.
(5) Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach § 135 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG für die Amtszeit nach Absatz 2 Satz 2 zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.