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§ 58 PersVG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Über eine beabsichtigte Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat und beantragt schriftlich seine Zustimmung; der Personalrat kann mündliche Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle verlangen. Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert; es sei denn, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 auf eine notwendig werdende Fristverlängerung um eine Woche hinweist. Im Falle der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme durchzuführen.

(2) Will eine sonst zur Entscheidung befugte Stelle eine nach den Absätzen 1 oder 4 erfolgte Einigung aufheben, beantragt sie unverzüglich die Zustimmung des Personalrats zur Aufhebung der Einigung.

Absatz 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters der Dienststelle die zur Entscheidung befugte Stelle tritt.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Diese sind den Betroffenen gegenüber als solche zu bezeichnen. Schäden dürfen dadurch nicht entstehen bzw. sind auszugleichen. Der Personalrat ist von der vorläufigen Regelung unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen.

Der Antrag gilt als gebilligt, wenn die Dienststelle nicht innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Gründe dem Antrag schriftlich widerspricht. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(5) In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die Kraft Gesetz oder Satzung zur Entscheidung befugten Stellen die bei ihnen anstehenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Personalvertretung fallen, auf Verlangen mit dieser zu erörtern.