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§ 17 FhG - Wahl und Abwahl der Hochschulleitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Zur Rektorin/Zum Rektor kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Hochschulleitung wird auf Grund des Wahlvorschlags des Wissenschaftlichen Beirats, den der Wissenschaftliche Beirat im Benehmen mit dem Senat erstellt, vom Senat gewählt und der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Ernennung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag des Wissenschaftlichen Beirats soll drei Namen vorsehen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist über den Vorschlag zu unterrichten.

(3) Der Senat wählt die Hochschulleitung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Kommt eine Wahl nicht zustande, findet zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein' zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats erhält.

(4) Kommt eine Wahl nach Absatz 3 nicht zustande, so ist der Senat befugt, auf Grund von eigenen Wahlvorschlägen aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Hochschulleitung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu wählen. Vor Eintritt in den Wahlgang nach Satz 1 wird die Sitzung des Senats für mindestens eine Woche unterbrochen. Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(5) Die Hochschulleitung kann vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats abgewählt werden. Die/ Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/ eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.