§ 100 HSOG - Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden ist auf ihren Amtsbereich beschränkt. Zuständig ist die Behörde, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist.
(2) Kann eine Aufgabe der Gefahrenabwehr zweckmäßig nur einheitlich geregelt werden, so bestimmt die übergeordnete Behörde die zuständige Behörde.