§ 28 LWaldG - Entschädigung, Übernahmeverlangen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Werden Waldbesitzenden oder sonstigen Personen durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen und Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch andere Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden können, haben sie gegen das Land einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht überschreiten.
(2) Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme oder Entscheidung nach Absatz 1 von der zuständigen Forstbehörde zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest.
(3) Soll die Maßnahme oder Entscheidung nach Absatz 1 zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks erfolgen, können beim Schutz der Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe angemessen zum Ersatz der zu leistenden Entschädigungen herangezogen werden. § 421 BGB ist entsprechend anzuwenden. An den Verfahren nach Absatz 1 ist die Gemeinde zu beteiligen.
(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle einer Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die in Absatz 1 genannten Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der Anspruch nach Satz 1 ist binnen zwei Jahren nach der den Entschädigungsanspruch auslösenden Versagung oder Erklärung bei der zuständigen Forstbehörde geltend zu machen.
(5) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Auf die Entziehung des Eigentums und die Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(6) Waldbesitzende, deren an Naturwald grenzende Waldflächen als Folge der Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 4 erheblich geschädigt werden, haben gegen das Land einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. § 254 BGB gilt entsprechend. Über den Anspruch entscheidet die Forstbehörde auf Antrag.