§ 99 PatAnwO - Keine Verhaftung des Beschuldigten
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Der Beschuldigte darf zur Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gebracht werden.