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§ 22 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berechtigte die Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes.

(2) 1Nicht rentenversicherungspflichtigen Berechtigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, werden auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssicherung bis zur Höhe der Beiträge erstattet, die nach § 1385b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes zu entrichten wären. 2Aufwendungen für die Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen.