§ 22 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berechtigte die Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes.
(2) 1Nicht rentenversicherungspflichtigen Berechtigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, werden auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssicherung bis zur Höhe der Beiträge erstattet, die nach § 1385b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes zu entrichten wären. 2Aufwendungen für die Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen.