§ 17 SchulG LSA - Anerkannte Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb dieser Ersatzschüle auszugehen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Bestimmungen nach Absatz 3 nicht beachtet werden. Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.
(3) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung zu sichern. Weitere Bestimmungen sind grundsätzlich zu beachten, soweit sie die innere und äußere Gestaltungsfreiheit nicht berühren. Die Schulbehörde bestimmt die Bedingungen der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.
das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule, insbesondere
- a)
unter welchen Voraussetzungen die Schule in freier Trägerschaft als gleichwertig im Sinne von § 16 Abs. 1 anzusehen ist,
- b)
unter welchen Bedingungen in der Schule in freier Trägerschaft eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
- c)
zu den im Genehmigungsverfahren einzureichenden Unterlagen,
- d)
zu den Formen und Fristen des Genehmigungsverfahrens und dem Verfahren bei Änderung von Genehmigungsvoraussetzungen,
- e)
unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
- 2.
das Nähere zu den Voraussetzungen, unter denen die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesene Ausbildung und die nachgewiesenen Prüfungen im Werte der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommen oder gleichwertige Leistungen vorliegen,
- 3.
das Verfahren zur Anzeige des Schulgeldes gemäß § 16 Abs. 6,
- 4.
das Nähere zu dem Verfahren der Erteilung und des Widerrufs der Unterrichtsgenehmigung, insbesondere zu den Fristen, den einzureichenden Unterlagen und den zuständigen Behörden,
- 5.
das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 2 Satz 15, unter denen für Personen mit einer anderen wissenschaftlichen Ausbildung die Erlaubnis für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden kann,
- 6.
das Nähere zum Verfahren und den Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 2 Satz 9 und 16, insbesondere den vorzuhaltenden Unterlagen, den Prüfungen und den zuständigen Schulbehörden,
- 7.
das Nähere zum Verfahren des Widerrufs der Genehmigung nach § 16 Abs. 5,
- 8.
das Nähere zum Verfahren der Anerkennung gemäß Absatz 1 und des Widerrufs der Anerkennung gemäß Absatz 2, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, der zuständigen Schulbehörde und den Fristen, und
- 9.
das Nähere zum Verfahren der Umwandlung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule gemäß § 16 Abs. 3b
zu regeln.