§ 78f LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78c angeboten, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.