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§ 78f LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78c angeboten, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.