§ 10 AFBG - Umfang der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen. Für allein Erziehende erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, höchstens aber um 128 Euro für jeden Monat je Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet.

(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um 215 Euro und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes um 179 Euro.

(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge anzurechnen.