Art. 36 BayRDG - Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung können für ihre Leistungen Benutzungsentgelte erheben.
(2) 1Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Durchführenden des Berg- und Höhlen- sowie des Wasserrettungsdienstes mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich vereinbart und über die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern abgerechnet. 2Die Beteiligten können die Entgeltschiedsstelle (Art. 48 Abs. 1) anrufen, wenn ihrem Angebot auf Abschluss oder Änderung einer Entgeltvereinbarung nicht Rechnung getragen wird. 3Art. 34 Abs. 7 Satz 1 wird nicht angewendet.
(3) Für nicht sozialversicherungsrechtlich relevante Leistungen der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung richten sich die Erhebung und die Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts.