Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesfischereigesetz - LFischG)

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
793-4

Vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
Präambel
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Definitionen2
Fischereirecht und Hegepflicht3
Zweiter Teil
Fischereiberechtigung
Fischereirecht in Küstengewässern4
Fischereirecht in Binnengewässern5
Selbstständiges Fischereirecht6
Fischereibuch7
Veränderung von Gewässern8
Übertragung und Verkauf von Fischereirechten9
Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten10
Dritter Teil
Ausübung des Fischereirechts
Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte11
Fischereipachtvertrag12
Hege13
Fischereierlaubnisschein14
Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht15
Fischerei an Stauanlagen16
Fischereiausübung in Abzweigungen17
Fischwechsel18
Fischfang auf überfluteten Grundstücken19
Vierter Teil
Hegepläne und Fischereigenossenschaft
(weggefallen)20
Hegepläne21
Fünfter Teil
Fischereigenossenschaft
Fischereigenossenschaft22
Satzung der Fischereigenossenschaft23
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft24
Auseinandersetzung, Abwicklung25
Sechster Teil
Fischereischein und Fischereischeinprüfung
Fischereischein26
Fischereischeinprüfung27
Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeins28
Fischereiabgabe29
Siebenter Teil
Schutz der Fischbestände
Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei30
Verbotene Fangmethoden31
Schutzvorrichtungen an technischen Anlagen32
Ablassen von Gewässern33
Fischwege34
Schonbezirke35
Mitführen von Fanggeräten36
Anzeige von Fischsterben37
Übertragbare Fischkrankheiten38
Tierschutz39
Achter Teil
Muschelfischerei
Muschelfischerei40
Muschelkulturen41
Neunter Teil
Fischereiverwaltung
Fischereibehörden und Datenverarbeitung42
Fischereiaufsicht43
Befugnisse der Fischereiaufsicht44
Zehnter Teil
Entschädigung
Entschädigung45
Elfter Teil
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten46
(weggefallen)47
(weggefallen)48
In-Kraft-Treten49

Präambel

Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig.

Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.

Nach Artikel 40 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) erfolgt die Evaluierung nach einem Jahr. Evaluiert werden sollen insbesondere die Regelungen zu Artikel 1 § 9, § 33 Absatz 6, § 64, Artikel 2 § 1.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.