§ 22 SHSG - Vizepräsidentin/Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident, deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, leitet das Personal- und Rechnungswesen und nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr. Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Präsidiums ein Veto einlegen. Das Veto kann vom Präsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.
(2) Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung wird auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten und mit Zustimmung des Senats vom Hochschulrat gewählt und von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt. Sie/Er kann vom Hochschulrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit Zustimmung des Senats abgewählt werden. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über umfangreiche berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt. Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. § 21 Absatz 2 bis 3a gilt entsprechend. Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Sie wird durch die Grundordnung festgelegt.