§ 16 BGV - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

(1) (gegenstandslos)

(2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen

  1. 1.
    Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht werden,
  2. 2.
    Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnenen Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wiederverwerteter Materialien, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999 hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,
  3. 3.
    Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt oder eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden.

(2a) Ganz oder teilweise aus Leder bestehende Bedarfsgegenstände einschließlich Materialien zur Herstellung dieser Bedarfsgegenstände dürfen, soweit sie hinsichtlich des Leders den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1997 hergestellt oder eingeführt und bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Schuherzeugnisse nach § 10a dürfen noch bis zum 23. März 1996 ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in Rechnung gestellt oder geliefert worden sind, noch bis zum 23. September 1997 ohne die nach § 10a vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 22. April 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht und verwendet werden.