§ 30 LVwG - Bestimmung der Bezirke
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Bei der Errichtung oder Veränderung von Behörden und bei der Errichtung oder Umwandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und von rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Bezirke zu bestimmen.
(2) Für die Bestimmung der Bezirke gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Bezirke sollen mit denen der Gemeinden, Kreise und Ämter abgestimmt werden.