§ 2 FVG - Landesfinanzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Landesfinanzbehörden sind
- 1.als oberste Behörde:
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; - 2.als Mittelbehörden:
die Oberfinanzdirektionen; - 3.als örtliche Behörden:
die Finanzämter.
(2) Durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann daneben ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Oberbehörde, als Teil einer Oberfinanzdirektion oder eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.