§ 93 HmbHG - Betriebseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Zur Erbringung von Dienstleistungen für die Hochschulen können Betriebseinheiten gebildet werden.
(2) Soweit es sich nicht um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt, entscheidet das Präsidium über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiterinnen und der Leiter. § 84 Absatz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.