§ 24a AGBGB - Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Im Rahmen der den Berufsvormündern nach § 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung stehen gleich:
- 1.einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 - 1076 -), geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG und
- 2.einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 VBVG,
sofern die jeweilige Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsregelungen zu § 11 VBVG abgelegt wurde. Aus dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung muss sich auch ergeben, welcher Qualifikation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Prüfung entspricht.