§ 219 InsO - Gliederung des PlansBibliographieTitelInsolvenzordnung (InsO)Amtliche AbkürzungInsONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.311-131Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.