Versionsverlauf


§ 178 LBG - Bezüge aus Verwendung Versorgungsberechtigter im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 168 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung, einschließlich der Kinderzuschläge, ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.