§ 142 GOLT - Einberufung der weiteren Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die weiteren Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Soweit im Einzelfall auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion der Ausschuss über Zeit und Tagesordnung einer Sitzung beschließt, sind der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter zur entsprechenden Einberufung verpflichtet. Geschäftsordnungsanträge nach Satz 2 können jederzeit während einer Sitzung gestellt und müssen in dieser Sitzung entschieden werden; § 157 findet Anwendung. Ausschusssitzungen während der Verhandlungen der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
(2) In dringenden Fällen oder im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann auch der Präsident einen Ausschuss durch Übermittlung der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.
(3) Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses hat der Vorsitzende binnen zwei Arbeitswochen eine Ausschusssitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Tagesordnungspunkt vorliegt.
(4) Die Ausschussmitglieder werden mit der Übermittlung der Tagesordnung zu den Ausschusssitzungen geladen. Soweit nicht der Ausschuss etwas anderes entscheidet, ist nur auf einen bestimmten Sitzungsbeginn zu laden. Das Ende der Sitzung richtet sich ohne Rücksicht auf den Ablauf eines Kalendertages ausschließlich nach § 153 Abs. 1 Satz 3, so weit nicht im Einzelfall von den Vorsitzenden im Einvernehmen mit ihren Stellvertretern abweichende Regelungen getroffen werden.