§ 62 FAG - Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
(1) 1Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), zusteht. 2Das Mehraufkommen der Umsatzsteuer wird als proportionaler Anteil des Gesamtaufkommens ermittelt.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87, 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind.
(3) 1Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Landeshaushalt veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. 2Die Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.
(4) 1Nach Veröffentlichung der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag abschließend ermittelt und festgesetzt. 2Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.