§ 49 LJG - Berufung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter und der Beisitzerinnen und Beisitzer in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ernennt die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer in dem Senat und der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und trifft alle im Zusammenhang damit erforderlichen Maßnahmen.