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§ 32 DSG-LSA - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Nach bisherigem Recht erstellte Dateifestlegungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2, Errichtungsanordnungen nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 444) geltenden Fassung und Dateianordnungen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt gelten als Verfahrensverzeichnisse im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1. Die Einsicht in diese Verzeichnisse ist nur in dem nach § 14 Abs. 5 vorgesehenen Umfang möglich. Fehlen in den Verzeichnissen nach Satz 1 einzelne Festlegungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9, sind diese gelegentlich der nächsten Fortschreibung oder im Fall der ersten Einsichtnahme nach §14 Abs. 5 nachzuholen.

(2) Beauftragte für den Datenschutz nach § 14a sind spätestens am 31. Januar 2002 einzusetzen.

(3) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 28. Juni 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

(4) Soweit in diesem Gesetz Beiträge in Euro genannt werden, gelten diese bis zum 31. Dezember 2001 auch als Beträge in DM; der Umrechnungskurs für einen Euro beträgt 1,95.583,00 DM.