§ 12 BErzGG - Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
- Amtliche Abkürzung
- BErzGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 85-3
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Ehepartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.
(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben und die Arbeitszeit zu bescheinigen.
(3) 1Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im sechzehnten Lebensmonat des Kindes eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen, ob der Erziehungsurlaub andauert und ob eine Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird. 2Der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung hierüber auszustellen. 3Die Erziehungsgeldstelle kann bei hinreichendem Anlaß auch zu anderen Zeitpunkten die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers verlangen. 4Selbständige haben im sechzehnten Lebensmonat des Kindes eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder ob eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird.