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§ 41 BbgKVerf - Gremienwahlen (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

(2) Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt. Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach Satz 6 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln. Steht einem Mitglied einer Fraktion ein Sitz von Amts wegen zu, gilt § 136 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.

(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

(5) Wird der Beschluss nach Absatz 4 abgelehnt, können die Fraktionen neue Vorschläge unterbreiten. Wird der Beschluss erneut abgelehnt, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter aufgrund von Listenwahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung mit Ausnahme des hauptamtlichen Bürgermeisters hat eine Stimme, die es einem Listenwahlvorschlag geben kann. Die Sitze werden entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Satz 8 nach der Anzahl der gültigen Stimmen auf die Listenwahlvorschläge verteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag einer Fraktion ist eine Neubesetzung nach Absatz 2 bis 5 vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sich nach der Wahl das Stärkeverhältnis der Fraktionen in einer Weise geändert hat, dass hiervon die Sitzverteilung nach Absatz 2 berührt wäre.

(7) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene in dem Gremium gegen eine verbindliche Richtlinie oder Weisung der Gemeindevertretung gehandelt hat oder wenn dies ernsthaft zu besorgen ist.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.