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§ 148 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) 1Gegen den Kostenansatz ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Zulässigkeit der Erinnerung ist der Kostenpflichtige zu belehren.

(2) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(3) 1Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss. 2Dieser ist kostenfrei; er ist unanfechtbar, es sei denn, dass das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 3§ 115 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.