Versionsverlauf


Art. 51 BayNatSchG - Grundbesitz der öffentlichen Hand; Haushaltsplanung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unbillige Härte darstellen; dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises, des Bezirks oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.

(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erstellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zum Vollzug dieses Gesetzes längerfristige Investitionsprogramme im Sinn des § 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in seiner jeweiligen Fassung. Diese Programme dienen zusammen mit sonstigen Bedarfsschätzungen als Unterlage für die Finanzplanung (§ 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes).