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§ 106 BremBG - Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bremischen Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgenommen, der zugleich oberste Dienstbehörde für diese Beamtinnen und Beamten ist.

(2) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft kann die Direktorin oder den Direktor bei der Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten.