§ 115b BRAO - Anderweitige Bestrafung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer ehrengerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine ehrengerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. 2Der Ausschliessung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.