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§ 119a GewO - Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen (1)

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen.

(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden, daß

  1. 1.
    Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen,
  2. 2.
    der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird,
  3. 3.
    die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.

(1) Amtl. Anm.:

Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).