Anlage 1 LVO LSA - Eingerichtete Laufbahnen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Amtliche Abkürzung
LVO LSA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.78

(zu § 2)

Abschnitt I
Eingerichtete Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Endamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)
1.Landtag
2.Staatskanzlei
3.Ministerium des Innern
3.1Laufbahngruppe 1
3.1.1Allgemeiner Verwaltungsdienst--A 6A 9
3.1.2Feuerwehrtechnischer Dienst--A 7A 9
3.1.3Vermessungstechnischer Verwaltungsdienst--A 7A 9
3.2Laufbahngruppe 2
3.2.1Allgemeiner Verwaltungsdienst mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Finanz-, Verwaltungs-, Politik- oder Sozialwissenschaften --A 13B 9
3.2.2ArchivdienstA 9A 13B 9
3.2.3Feuerwehrtechnischer DienstA 10A 13B 9
3.2.4Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen 1)A 10A 13B 9
4.Ministerium für Justiz und Gleichstellung
4.1Laufbahngruppe 1
4.1.1Allgemeiner Justizvollzugsdienst--A 7A 9
4.1.2Gerichtsvollzieherdienst--A 8A 9
4.1.3mittlerer Justizdienst 2)--A 6A 9
4.1.4Justizwachtmeisterdienst 3)A 4--A 6
4.2Laufbahngruppe 2
4.2.1AmtsanwaltsdienstA 12--A 13
4.2.2Rechtspfleger- und JustizverwaltungsdienstA 9--B 9
4.2.3Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei JustizvollzugseinrichtungenA 9--B 9
5.Ministerium der Finanzen
5.1Laufbahngruppe 1
Steuerverwaltungsdienst--A 6A 9
5.2Laufbahngruppe 2
SteuerverwaltungsdienstA 9A 13 4)B 9
6.Ministerium für Gesundheit und Soziales
6.1Laufbahngruppe 1
6.1.1Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung--A 6A 9
6.1.2Lebensmittelkontrolldienst--A 6A 9
6.2Laufbahngruppe 2
Dienst in der ArbeitsschutzverwaltungA 10A 13B 9
7.Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
7.2Laufbahngruppe 2
7.2.1Staatsdienst im Bergfach--A 13B 9
7.2.2Staatsdienst im Markscheidefach--A 13B 9
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
8.2Laufbahngruppe 2
8.2.1Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt StraßenwesenA 10A 13B 9
8.2.2Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung HochbauA 10A 13B 9
8.2.3Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung StädtebauA 10A 13B 9
9.Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
9.2Laufbahngruppe 2
9.2.1ForstdienstA 9A 13B 9
9.2.2Landwirtschaftlicher Dienst 5)A 10A 13B 9
9.2.3Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz 6)A 10A 13B 9
9.2.4Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Wasserwirtschaft 7)A 10A 13B 9
9.2.5Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Landespflege--A 13B 9
9.2.6Veterinärdienst 8)--A 13B 9
10.Kultusministerium

einschließlich vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

Laufbahnbezeichnung entsprechend § 153 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz

Nach § 14 Abs. 3 schließt der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung des Fachministeriums ab.
Anmerkung: Abweichungen von § 13 Abs. 3 LBG LSA sind im Folgenden durch Fettdruck gekennzeichnet.

Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung entfallen bei Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG
Anmerkung: Abweichungen von § 13 Abs. 3 LBG LSA sind im Folgenden durch Fettdruck gekennzeichnet.

einschließlich landwirtschaftlich-technischer Dienst

einschließlich umwelttechnischer Verwaltungsdienst Fachschwerpunkt Abfallwirtschaft/Bodenschutz/Immissionsschutz

einschließlich umwelttechnischer Verwaltungsdienst Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft

Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf.

Abschnitt II
Eingerichtete Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungAusbildungAbweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSAErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Endamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Landtag
1.2Laufbahngruppe 2
Stenographischer Dienstnach näherer Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und erforderliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der StenographieDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt nachgewiesen wird und für diese Laufbahn und die des stenographischen Dienstes derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst förderlich ist.--A 13B 9
2.Staatskanzlei
3.Ministerium des Innern
3.2Laufbahngruppe 2
3.2.1Allgemeiner VerwaltungsdienstErstes Einstiegsamt: Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) oderdiesen vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA
Zweites Einstiegsamt:
Befähigungserwerb nach § 14 Abs. 4 Satz 3 LBG LSA
Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.A 9A 13B 9
3.2.2Besonderer VerwaltungsdienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Verwaltungswissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften ----A 13B 9
3.2.3Dienst als Informatikerin/InformatikerErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Informatik/E-Administration
Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Informatik
Erstes Einstiegsamt: Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit sechs Monate; förderliche hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor Erwerb der Ausbildungsvoraussetzung kann angerechnet werden.A 9A 13B 9
3.2.4Statistischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Statistik, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Sozialwissenschaften, Mathematik, Agrarwissenschaften, Informatik ----A 13B 9
4.Ministerium für Justiz und Gleichstellung
4.1Laufbahngruppe 1
Werkdienst im JustizvollzugMeisterprüfung eines Handwerks (§ 45 Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 53 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz) und Zusatzausbildung durch Teilnahme am Grundlehrgang im Rahmen des Vorbereitungsdienstes des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe (Abschnitt I Nr. 4.1.1) Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: ein Jahr; für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die entsprechenden Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden sollen, mindestens sechs Monate.--A 7A9
4.2Laufbahngruppe 2
4.2.1Pädagogischer Dienst bei Justizvollzugseinrichtungen 1)Befähigung für das Lehramt an SekundarschulenDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: vier Jahre an einer Justizvollzugseinrichtung oder zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Probezeit für das Lehramt an Sekundarschulen erfolgreich abgeleistet hat oder ein Jahr, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit mindestens ein Jahr an einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule tätig gewesen ist.A 13--A 13
4.2.2Soziale Dienste im Geschäftsbereich des Ministeriums der JustizBachelor- oder gleichwertiger Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik; Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter/SozialpädagogeAnrechnung der berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, auf die hauptberufliche Tätigkeit, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde.A 9--A 13
5.Ministerium der Finanzen
6.Ministerium für Gesundheit und Soziales
6.2Laufbahngruppe 2
6.2.1Dienst als Ärztin/Arzt 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang der Medizin und ApprobationDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre; Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent/-in geleisteten Tätigkeit werden angerechnet.--A 13B 9
6.2.2Dienst als Lebensmittelchemikerin/LebensmittelchemikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang LebensmittelchemieAnrechnung der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit.--A 13B 9
6.2.3Dienst als Pharmazeutin/Pharmazeut 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang der Pharmazie und ApprobationDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre nach Erteilung der Approbation.--A 13B 9
6.2.4Dienst als Psychologin/Psychologe 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang Psychologie----A 13B 9
6.2.5SozialdienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische WissenschaftenDauer der hauptberuflichen Tätigkeit für Bewerber/-innen mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter/in und/oder Sozialpädagoge/Sozialpädagogin: drei Jahre.--A 13B 9
7.Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
7.2Laufbahngruppe 2
7.2.1Eichtechnischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Elektrotechnik, Maschinenbau, Physik, Qualitätssicherung und Fertigungsmesstechnik, Mathematik----A 13B 9
7.2.2Geologischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geologie, Paläontologie, Geophysik, Mineralogie, Vermessungswesen, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie/Botanik, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften----A 13B 9
7.2.3Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/ Bergbauverwaltung/ GeologieverwaltungErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Bergbau, Verfahrenstechnik, Werkstoffwesen, Elektrotechnik/Nachrichtentechnik, Eisenbahnwesen, Verkehrswesen, Maschinenbau, Wasserbau, Kartographie/Landkartentechnik, physikalische Technik, Vermessungswesen/ Bergvermessungswesen, Chemie, Landbau/Landtechnik, Geologieingenieurwesen. Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Maschinenbau, Elektrotechnik/Nachrichtentechnik, Eisenbahnwesen, Verkehrsingenieurwesen, Energieingenieurwesen, Chemie, Physik, Hüttenwesen, Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Werkstoffwesen--A 10A 13B 9
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
8.2Laufbahngruppe 2
LandesplanungsdienstErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Bauingenieurwesen, Bergbau, Forstwirtschaft, Kartografie, Landespflege, Umweltschutz, Betriebswirtschaft --A 9A 13B 9
Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Geografie, Bauingenieurwesen, Architektur (Studienschwerpunkt: Städtebau), Bergbau, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Soziologie, Landespflege, Raumplanung, Umweltschutz
9.Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
9.2Laufbahngruppe 2
9.2.1Dienst als Biologin/BiologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang Biologie----A 13B 9
9.2.2Dienst als Chemikerin/ChemikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Chemie----A 13B 9
9.2.3Dienst als Physikerin/PhysikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Physik----A 13B 9
9.2.4FischereiverwaltungsdienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Biologie, Betriebswirtschaft----A 13B 9
10.Kultusministerium
10.2Laufbahngruppe 2
10.2.1Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-AnhaltErstes Einstiegsamt:
Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA Bibliothekswesen oder Informations- und Dokumentationswesen
Erstes Einstiegsamt:
Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.
A 9A 13B 9
Zweites Einstiegsamt:
Master- oder gleichwertiger Studiengang Bibliothekswesen oder Informations- und Dokuinentationswesen
--
10.2.2Dienst als Archäologin/ArchäologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang Archäologie----A 13B 9
10.2.3Dienst als Historikerin/HistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geschichte----A 13B 9
10.2.4Dienst als Konservatorin/KonservatorMaster- oder gleichwertiger Studiengang Architektur, Kunstgeschichte, Bauingenieurwesen----A 13B 9
10.2.5Dienst als Kunsthistorikerin/KunsthistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Kunstgeschichte----A 13B 9
10.2.6Dienst als Musikwissenschaftlerin/MusikwissenschaftlerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Musikwissenschaften----A 13B 9

Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf.