§ 3 StiftG LSA - Stiftungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- StiftG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.18
(1) Das Landesverwaltungsamt ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts zuständige Behörde nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Stiftungsbehörde). Das für Stiftungen des privaten Rechts und Allgemeines Stiftungsrecht zuständige Ministerium ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts oberste Stiftungsbehörde.
(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.
(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.