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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 11 StHG 2005/06

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

Der Wettmittelfonds nach § 7 Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 894) beträgt 2005 und 2006 jeweils 134.365.400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu 4  vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Der Betrag nach Satz 1 verringert sich unter entsprechender Änderung der Verteilung nach Satz 2 um jeweils 5.984.000 Euro in den Jahren 2005 und 2006 zu Lasten der Mittel für die Förderung der Kultur (Denkmalpflege).