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§ 31 APO-GOSt - Verfahren bei Nichtzulassung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt die Jahrgangsstufe 13, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.

(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam.