§ 1745b BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will.