§ 60a SchulG M-V - Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Soweit Maßnahmen nach § 60 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder um einer Gefahr für andere Schüler zu begegnen, können in den Sekundarbereichen I und II unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen sind
- 1.
der schriftliche Verweis durch den Lehrer im Benehmen mit dem Klassenlehrer, in schwer wiegenden Fällen auch durch den Schulleiter,
- 2.
die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung durch die Teilkonferenz nach Satz 4 und 5,
- 3.
der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen
- a)
bis zu drei Tagen durch den Schulleiter,
- b)
bis zu drei Monaten durch die Teilkonferenz nach Satz 4 und 5,
- 4.
die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde,
- 5.
die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei nach § 42 Abs. 2 Satz 1 berufsschulpflichtigen Schülern angeordnet werden.
Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrer sowie ein Vertreter des Schülerrates an.
(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass für Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b der Schulleiter zuständig ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 sind anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verbundene Zweck nicht erreicht werden kann.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 dürfen nur bei erheblichen Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Verursachung von Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschüler angewendet werden: Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 dürfen nur ergriffen werden, wenn die vorgenannten Störungen, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Schadensverursachungen besonders schwer wiegen. Ordnungsmaßnahmen sind nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schülers zulässig. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgeblich, außerschulisches Verhalten nur dann, wenn es den Unterrichts- oder Schulbetrieb unmittelbar stört.
(5) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Der Schüler und seine Erziehungsberechtigten können eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens, als Beistand beteiligen.
(6) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis Nr. 5 in Betracht, kann der Schulleiter einen Schüler vorläufig vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 sowie der Beschluss der Teilkonferenz oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde sind unverzüglich nachzuholen. Die maximale Dauer des Unterrichtsausschlusses nach Satz 1 soll eine Woche nicht übersteigen.
(7) Die Erziehungsberechtigten sind über eine Ordnungsmaßnahme einschließlich der Gründe unverzüglich zu informieren. Auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.
(8) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während der Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.