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  • ab 01.01.1974 (aktuelle Fassung)

§ 45 NachbarG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Redaktionelle Abkürzung
NachbarG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
403-2

(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

(3) Im übrigen ist § 7 entsprechend anzuwenden.