§ 3 BestattG - Abstandsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128 1
(1) Bei Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen müssen die Gräberfelder von Gebäuden mit störenden Betrieben mindestens 75 m entfernt sein. Der gleiche Abstand ist zu Gewerbe- und Industriegebieten einzuhalten, die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, es sei denn, dass sie innerhalb dieser Entfernung bereits vollständig mit nicht störenden Betrieben überbaut sind oder planungsrechtliche Festsetzungen nur eine solche Bebauung zulassen. Zu sonstigen Gebäuden und zu Grundstücksflächen, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstigen Rechtsvorschriften überbaubar sind, ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Die genannten Abstände sind auch bei einer Verlegung von Gräberfeldern zur Friedhofsgrenze hin zu beachten.
(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist, Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.