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§ 11 LKatSG M-V - Beraterstab

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

Die untere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Beraterstab, dem mindestens ein Vertreter der Träger der in ihrem Zuständigkeitsbereich mitwirkenden öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen, bei Erfordernis auch Einheiten des betrieblichen Katastrophenschutzes, angehören. Er berät die Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung, Aufstellung, Ausbildung und im Einsatz.