§ 8a HmbLVO - Aufstieg durch Erfüllen der Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt können in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
- 1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben und
- 2.
die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2 der jeweiligen Fachrichtung erfüllen.
Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich mindestens sechs Monate in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 bewährt haben.
(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt, die
- 1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben und
- 2.
die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung mit Ausnahme der hauptberuflichen Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 erfüllen,
können mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer jeweiligen Fachrichtung übertragen werden. Zeiten einer Bewährung in diesen Aufgaben stehen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 gleich. Kann die für den Befähigungserwerb erforderliche Bewährung in dem dafür vorgesehen Zeitraum nicht festgestellt werden, ist die Übertragung der Aufgaben der Laufbahngruppe 2 rückgängig zu machen.
(3) Ein Amt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann im Einzelfall auch Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 verliehen werden, die die Voraussetzungen des § 17 HmbBG für eine Einstellung in die jeweilige Laufbahn erfüllen.