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  • ab 23.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8a HmbLVO - Aufstieg durch Erfüllen der Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt können in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie

  1. 1.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2 der jeweiligen Fachrichtung erfüllen.

Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich mindestens sechs Monate in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 bewährt haben.

(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt, die

  1. 1.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung mit Ausnahme der hauptberuflichen Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 erfüllen,

können mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer jeweiligen Fachrichtung übertragen werden. Zeiten einer Bewährung in diesen Aufgaben stehen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 gleich. Kann die für den Befähigungserwerb erforderliche Bewährung in dem dafür vorgesehen Zeitraum nicht festgestellt werden, ist die Übertragung der Aufgaben der Laufbahngruppe 2 rückgängig zu machen.

(3) Ein Amt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann im Einzelfall auch Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 verliehen werden, die die Voraussetzungen des § 17 HmbBG für eine Einstellung in die jeweilige Laufbahn erfüllen.