§ 26 ArchlngG M-V - Umgang mit Daten, Auskünfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Die Kammer und das Versorgungswerk dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen von der Kammer über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführende und Abwickler von Gesellschaften nach § 13 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
- 2.
Geburtsdaten,
- 3.
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
- 4.
Fachrichtung und Tätigkeitsart,
- 5.
Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
- 6.
Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
- 7.
Angaben zur Eintragung in die von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse,
- 8.
Eintragungen in entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 9.
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den jeweiligen, nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG,
- 10.
Mitgliedsnummern und
- 11.
Daten über Personen oder Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.
Die in Satz 2 Nummer 1 und 4 genannten Daten und die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie die für die Eintragung nach den §§ 4, 8 bis 10 und 15 Absatz 2 oder den §§ 3 und 7 jeweils maßgeblichen Angaben sind in die jeweiligen Listen und Verzeichnisse, die von der Kammer nach diesem Gesetz zu führen sind, einzutragen.
(2) Die Antragsteller und die in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen oder Verzeichnisse Eingetragenen sind verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen sind der Kammer unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus den nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnissen. Die in den genannten Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Kammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden.