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§ 2 KAG - Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
6140-2

(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Wenn bei Erlass einer Beitragssatzung für den Straßenbau der Beitragssatz noch nicht berechenbar ist, genügt die Festlegung des Maßstabes.

(2) Steuersatzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie von einer Mustersatzung des Innenministers abweichen. Die Genehmigung gilt bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine kürzere Frist festsetzen. Die Genehmigung kann vor Ablauf der Frist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde verlängert werden.

(3) Bestehen Mustersatzungen nicht, so hat die Gemeinde oder der Landkreis die Steuersatzung mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dem Innenminister anzuzeigen.

(4) Die Einführung einer im Lande bisher nicht erhobenen Steuer bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung des Innenministers und der Finanzministerin. Auf die Zustimmung soll bei der Erteilung der Genehmigung hingewiesen werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.

(5) Rückwirkende Abgabensatzungen sind nur im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze zulässig. Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine Regelung gleicher oder gleichartiger Abgaben enthält und die Abgabenpflichtigen mit der Abgabenpflicht rechnen mussten. Die Rückwirkung kann sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, zu dem eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zulässigerweise in Kraft getreten ist. Durch eine Rückwirkung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Rückwirkend erlassene Satzungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.