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§ 9 NWaldLG - Erstaufforstung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

  1. 1.

    für Erstaufforstungen, die aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich werden,

  2. 2.

    für Erstaufforstungen, die von einer durch die Natur schutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall an geordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes umfasst sind,

  3. 3.

    für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (§ 8 Abs. 4, 7 und 8), an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war,

  4. 4.

    für Erstaufforstungen

    1. a)

      aufgrund einer Entscheidung über eine öffentlich rechtliche Förderung,

    2. b)

      der Landesforstverwaltung auf deren Flächen,

      wenn die Erstaufforstungen nicht einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind.

Bei Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 ist Absatz 3 Nr. 1 anzuwenden und eine Abwägung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzunehmen. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist das Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchst.a das Einvernehmen mit der Waldbehörde erforderlich.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit

  1. 1.

    die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen,

  2. 2.

    eine Abwägung ergibt, dass

    1. a)

      Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie

    2. b)

      sonstige Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege

entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden.

(5) Wird eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet und dürfte eine Genehmigung nicht erteilt werden, so soll die Waldbehörde die Beseitigung des Aufwuchses verlangen.