§ 15 PassG - Pflichten des Inhabers

Bibliographie

Titel
Passgesetz (PassG)
Amtliche Abkürzung
PassG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

  1. 1.
    den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
  2. 2.
    auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
  3. 3.
    den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
  4. 4.
    den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
  5. 5.
    anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.