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§ 12 HmbSG - Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Mit der Einrichtung von Integrationsklassen, Integrativen Regelklassen und individuellen Integrationsmaßnahmen werden die organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für eine integrative Förderung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen.

(2) Die zuständige Behörde richtet auf Antrag der Schulkonferenz einer Grundschule Integrationsklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Regelangebot ein, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere über diese Voraussetzungen und über das Aufnahmeverfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung.