§ 55 IngG LSA - Berufung
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können der Beschuldigte, die Aufsichtsbehörde und die Ingenieurkammer Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Berufsgerichts schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden.