§ 155b SächsBG - Ehrensold
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Die nach dem 6. Mai 1990 in Sachsen für mindestens eine volle Amtszeit tätig gewesenen ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeister erhalten ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres als Anerkennung ihrer Verdienste einen monatlichen Ehrensold in Höhe von 200 Euro. § 155a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Ehrensold besteht auch dann, wenn eine volle Amtszeit nur deshalb nicht erreicht werden konnte, weil vor deren Ablauf die Gemeinde aufgelöst worden ist oder der ehrenamtliche Bürgermeister ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Dienstunfall im Sinne von § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erlitten hat und dadurch dienstunfähig geworden ist. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
(2) Der Ehrensold ist von der Gemeinde, die Dienstherr des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters gewesen ist, oder von deren Rechtsnachfolger zu tragen. Hat der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister dieses Amt gleichzeitig in mehreren Gemeinden ausgeübt, so besteht ein Anspruch auf Ehrensold gegen jede dieser Gemeinden.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Ehrensold auch ein Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in einer sächsischen Gemeinde anlässlich der Tätigkeit als Bürgermeister, so wird das Ruhegehalt auf den Ehrensold angerechnet, soweit die Summe der beiden Leistungen 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge übersteigen würde.
(4) Der Anspruch auf Ehrensold entsteht nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde oder er sich sonst des Ehrensolds als unwürdig erwiesen hat. Der Anspruch auf Ehrensold endet mit dem Tode und erlischt, wenn die Voraussetzungen von § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.