§ 36 SGB VII - Leistungen an Arbeitgeber
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
1Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für
- 1.eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
- 2.eine befristete Probebeschäftigung,
- 3.eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.
2Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.