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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 24 LWG - Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.